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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KR 759/23

Streitig ist die (Höhe der) Zuzahlungspflicht des Klägers für die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>) im Falle der Ersetzung eines verordneten zuzahlungsfreien Arzneimittels (§ 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V) durch ein wirkstoffgleiches vertraglich rabattiertes (§ 130a Abs. 8 SGB V) Arzneimittel, für das eine (höhere) Zuzahlung zu leisten ist.

Fundstelle(n):
NAAAK-01114

Preis:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.03.2025 - L 11 KR 759/23

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