Feststellung des Grundsteuerwertes – Bewertung unbebauter
Grundstücke – Anpassung des Bodenrichtwertes an unterschiedliche
Entwicklungszustände
Leitsatz
Die Anpassung eines Bodenrichtwertes aufgrund unterschiedlicher Entwicklungszustände bei der Bewertung unbebauter Grundstücke
nach § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG setzt voraus, dass für den Entwicklungszustand, den das zu bewertende Grundstück aufweist,
kein Bodenrichtwert festgestellt worden ist.
Die Einordnung als Fläche der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 setzt nicht voraus, dass eine solche
Nutzung auf dieser Fläche tatsächlich stattfindet.
Fundstelle(n): EFG 2025 S. 1307 Nr. 18 RAAAK-01010
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.05.2025 - 11 K 2040/24 Gr,BG