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BFH Urteil v. - I R 141/68 BStBl 1972 II S. 400

Leitsatz

1. Erfolgt die Inventur leicht aufnehmbarer Bestände unmittelbar in Reinschrift, so ist das Inventar nur dann ordnungsgemäß, wenn es mit dem Datum der Aufnahme und den Unterschriften der aufnehmenden Personen versehen ist.

2. Für ein Kontokorrentkonto (Debitoren-Sachkonto) kann nicht die Form eines Sachkontos im Sinn der doppelten Buchführung verlangt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 400
BFHE S. 414 Nr. 104,
XAAAA-99134

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BFH, Urteil v. 24.11.1971 - I R 141/68

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