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BFH Urteil v. - II R 12/71 BStBl 1972 II S. 384

Leitsatz

1. Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG stand nicht entgegen, daß neben der Kapitalgesellschaft noch eine natürliche Person Komplementär der Kommanditgesellschaft war.

2. Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG stand nicht entgegen, daß die Kapitalgesellschaft der Kommanditgesellschaft keine Kapitalanlage erbracht hatte.

3. Die tatsächlichen Grundlagen des Besteuerungsmaßstabs müssen vom Finanzgericht festgestellt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 384
BFHE S. 482 Nr. 104,
MAAAA-99129

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BFH, Urteil v. 08.12.1971 - II R 12/71

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