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BFH Urteil v. - II R 12/71 BStBl 1972 II S. 384

Leitsatz

1. Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG stand nicht entgegen, daß neben der Kapitalgesellschaft noch eine natürliche Person Komplementär der Kommanditgesellschaft war.

2. Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG stand nicht entgegen, daß die Kapitalgesellschaft der Kommanditgesellschaft keine Kapitalanlage erbracht hatte.

3. Die tatsächlichen Grundlagen des Besteuerungsmaßstabs müssen vom Finanzgericht festgestellt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 384
BFHE S. 482 Nr. 104,
MAAAA-99129

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BFH, Urteil v. 08.12.1971 - II R 12/71

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