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StuB Nr. 19 vom Seite 750

Handel mit Kryptowerten und § 23 EStG

StB Michael Seifert

Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Sofern diese Wirtschaftsgüter zumindest in einem Kalenderjahr als Einkunftsquelle genutzt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem auf zehn Jahre.

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