Einigen sich die an einem Steuerprozeß vor dem Finanzgericht beteiligten Parteien dahin, daß der Rechtsstreit außergerichtlich durch einen Berichtigungsbescheid nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO erledigt werden soll, und legen sie dabei die zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen in einem Schriftstück fest, so kann eine damit verbundene Erklärung der Beteiligten über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter der aufschiebenden Bedingung der späteren tatsächlichen Erledigung stehen. Ist dies anzunehmen, so ist eine solche Erledigungserklärung wegen der Bedingungsfeindlichkeit prozessualer Erklärungen wirkungslos.
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