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Zugewinnausgleich | Keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts im Zugewinnausgleichsverfahren (BGH)
Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. - XII ZB 334/19, NWB SAAAH-54695, FamRZ 2020 S. 1572 und v. - XII ZB 499/18, NWB IAAAH-09486, FamRZ 2019 S. 818).
Quelle: , NWB NAAAJ-98643