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BFH Urteil v. - VI R 133/71 BStBl 1972 II S. 243

Leitsatz

Benutzt ein Arbeitnehmer bei Dienstreisen mit Billigung des Arbeitgebers sein eigenes Kraftfahrzeug, so können die Kraftfahrzeugkosten in aller Regel bis zu 0,25 DM je Kilometer ohne Einzelnachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ersatzleistungen des Arbeitgebers sind anzurechnen. Ob solche Ersatzleistungen einen Zuschuß zu den Kraftfahrzeugkosten oder deren vollen Ersatz bezwecken, ist unerheblich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 243
BFHE S. 206 Nr. 104,
LAAAA-99070

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BFH, Urteil v. 10.12.1971 - VI R 133/71

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