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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 9/25

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 10; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 4; KStG § 8b Abs. 5; EStG § 20 Abs. 9 Satz 1

Körperschaftsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung

Leitsatz

1. Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 10 S. 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.

2. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG erfasst ausschließlich Betriebsausgaben und gilt nicht für Werbungskosten.

3. An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bestehen auch mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung keine Zweifel.

Fundstelle(n):
LAAAK-00160

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.06.2025 - 5 K 9/25

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