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BGH Beschluss v. - 3 StR 270/25

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 KLs 61/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten K. unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten Ka. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte gesamtschuldnerisch „die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 3.000,00 €“ angeordnet. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es ebenso wie dasjenige des Angeklagten Ka. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen, wie in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, den Schuldspruch. Die Bemessung der für die Tat verhängten Strafen weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Indes kann die für den Angeklagten K. nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht einen in Bedacht zu nehmenden Härteausgleich mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt hat.

3Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Angeklagte K. wurde nach der hier geahndeten Tat vom zunächst am zu einer zwischenzeitlich bereits vollstreckten Geldstrafe und am wegen einer Tat vom zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wie das Landgericht zutreffend bedacht hat, hat mit der Geldstrafe aus dem Urteil, das der hiesigen Tat als nächstes folgte, wegen deren Vollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 StGB keine Gesamtstrafe gebildet werden können, sondern sind die beiden Freiheitsstrafen zusammenzuführen gewesen. Allerdings hat der Wegfall der an sich gegebenen Zäsur zur Folge, dass sich die konkret zu verbüßende Strafdauer erhöht, weil in die Gesamtstrafe neben der vom Landgericht ausgesprochenen eine bislang zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe einbezogen ist. Dass dem Angeklagten somit der Vorteil der Strafaussetzung genommen worden ist, der ihm bei Einbeziehung der Geldstrafe erhalten geblieben wäre, ist im Wege eines Härteausgleichs zu berücksichtigen (vgl. , BeckRS 1994, 2038; Beschlüsse vom – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 3 f.; vom – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4).

4Entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts kann der Senat den Härteausgleich, der im Rahmen der dem Tatgericht vorbehaltenen Gesamtstrafenbildung zu gewähren ist, nicht selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4; vom – 5 StR 98/18, juris; insoweit überholt , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 5 f.). Die Sache bedarf insoweit einer neuen tatgerichtlichen Entscheidung. Davon bleiben die zugrunde liegenden Feststellungen unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO).

52. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Einziehungsentscheidung dahin zu ändern, dass statt der Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ diejenige „des Wertes von Taterträgen“ anzuordnen ist, ist nicht nachzukommen. Zwar entspricht die vom Generalbundesanwalt beantragte Formulierung der sich an der Gesetzesüberschrift des § 73c StGB orientierenden Üblichkeit. Allerdings ist die vom Landgericht gewählte, an den Gesetzeswortlaut des § 73c Satz 1 StGB angelehnte Urteilsformel weder rechtsfehlerhaft noch missverständlich (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 15/24, juris; vom – 3 StR 29/24, juris Rn. 1).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR270.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-00063