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BFH Urteil v. - III R 50/70 BStBl 1972 II S. 163

Leitsatz

Verpachtet eine Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin sie ist und mit der ein steuerlich anerkanntes Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag besteht, ihren Betrieb und damit auch den Kundenstamm, so entsteht bei ihr durch die Zahlung des Pachtzinses kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut (Geschäftswert, Firmenwert) im Sinne der § 2, § 95 Abs. 1 BewG 1965.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 163
BFHE S. 139 Nr. 104,
EAAAA-99029

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BFH, Urteil v. 06.08.1971 - III R 50/70

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