1. Der Arbeitnehmer, der die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beantragt, hat die Richtigkeit seiner Angaben auf Verlangen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
2. Die Eintragung eines Freibetrages darf das FA nicht von vornherein ablehnen, indem es, ohne in eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben eingetreten zu sein, den Antragsteller auf einen späteren Ermäßigungsantrag nach Leistung der betreffenden Ausgaben oder auf das Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren verweist.
3. Die Prüfung, ob durch eine Abordnung oder eine mehrtägige Dienstreise usw. dem Arbeitnehmer höhere berufsbedingte Aufwendungen entstanden sind, als ihm vom Arbeitgeber ersetzt wurden, muß den je in Betracht kommenden Aufwand und Ersatz insgesamt erfassen; es können nicht einzelne Zeitspannen oder Vorgänge ausgeklammert werden.
4. Die Zulassung einer Revision kann vom FG auch ohne Antrag ausgesprochen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 139 BFHE S. 477 Nr. 103, CAAAA-99021
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