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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 3 V 1054/24

Gesetze: AO § 258; AO § 222; ZPO § 851; BGB § 399; FGO § 69; FGO § 114

Pfändungsschutz für das durch Auszahlung des Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau gebildeten Kontoguthaben

Leitsatz

  1. Pfändet das Finanzamt den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Auszahlung seines Kontoguthabens, das auf der Überweisung eines Bildungskredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beruht, besteht insoweit ein Anspruch auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung aus § 258 AO, weil es sich bei dem Bildungskredits der KfW um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Steuerpflichtigen nicht pfändbar ist

  2. Eine zu erwartende Steuererstattung kann eine erhebliche Härte darstellen und die Stundung einer fälligen Steuerforderung begründen. Mit einem pauschal behaupteten voraussichtlichen Verlustrücktrag, der sich aus noch abzugebenden inhaltlich nicht näher erläuterten Steuererklärungen ergeben soll, wird eine zu erwartende Steuererstattung aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

  3. Eine (ggf. auch längerfristige) Einstellung der Vollstreckung kommt in Betracht, wenn die betreffende Vollstreckungsmaßnahme im konkreten Fall geeignet ist, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen.

  4. Wurde gegen eine (noch) nicht durch Klage angefochtene Verwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung) (noch) kein Einspruch eingelegt, ist ein Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts unzulässig.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-99611

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 10.07.2025 - 3 V 1054/24

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