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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 858/21

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 73; EnwG § 48 EnWG; GewStG § 8 Nr 1 Buchstabe f

Zur umsatz- und gewerbesteuerlichen Berücksichtigung der von der Verpächterin eines Stromversorgungsnetzes an die Pächterin weiterberechneten städtischen Konzessionsabgaben

Leitsatz

  1. Hat nach dem Pachtvertrag der Pächter eines Stromversorgungsnetzes die für die Nutzung von Wegen und Plätzen zu zahlenden städtischen Konzessionsabgaben zu tragen, gehört die Konzessionsabgabe beim Verpächter des Stromversorgungsnetzes als Entgeltbestandteil zur umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage; die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a ) UStG gilt hierfür nicht.

  2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Verpächters des Stromversorgungsnetzes sind die vom Pächter auf Grund des Pachtvertrags an die Stadt gezahlte Konzessionsabgabe als Betriebseinnahmen und als zu 25 % der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe f GewStG unterliegenden Betriebsausgaben zu erfassen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-99610

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 27.03.2025 - 1 K 858/21

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