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BFH Urteil v. - VI R 7/71 BStBl 1972 II S. 90

Leitsatz

Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats an (Beschluß IV R 34/70 vom , BFH 98, 461, BStBl II 1970, 457), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 90
BFHE S. 393 Nr. 103,
AAAAA-99000

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BFH, Urteil v. 24.09.1971 - VI R 7/71

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