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BFH Urteil v. - VI R 7/71 BStBl 1972 II S. 90

Leitsatz

Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats an (Beschluß IV R 34/70 vom , BFH 98, 461, BStBl II 1970, 457), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 90
BFHE S. 393 Nr. 103,
AAAAA-99000

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BFH, Urteil v. 24.09.1971 - VI R 7/71

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