1. Die beim Eintritt einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin in eine bereits vorhandene Kommanditgesellschaft entstandene Gesellschaftsteuer (BFHE 98, 369; 100, 472) war aus dem Wert der Kommanditanteile zu errechnen (BFHE 103, 447).
2. Spätestens dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegenüber muß das Finanzamt vortragen, auf welchen Tatsachen die Höhe der von ihm festgesetzten Steuer beruht, und diese Tatsachen - sofern sie andernfalls ernstlich zweifelhaft wären - glaubhaft machen. Sind diese Tatsachen im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nicht aufklärbar, genügt es zur Begründung ernstlicher Zweifel und damit zur Aussetzung der Vollziehung, daß die bisher bekannten Tatsachen die vom Steuerpflichtigen behauptete Rechtsfolge als ernstlich möglich erscheinen lassen (BFHE 92, 326).
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