Instanzenzug: Az: 13 U 111/24vorgehend LG Aachen Az: 1 O 25/24
Gründe
1Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht lässt zulässigkeitsrelevante Rechtsfehler bei der Ausübung des nach § 3 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht erkennen. Das Berufungsgericht lässt sich davon leiten, dass die Beklagte sich nach den in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die nicht widersprüchlich sind, bei dem Kläger entschuldigt hat. Eine Divergenz zu anderen Gerichtsentscheidungen ist angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich und ist im Übrigen auch nicht in einer den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise dargelegt worden. Die Beschwerde hat die von ihr genannten Entscheidungen, die allesamt nicht veröffentlicht sind, nicht vorgelegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625BVZB2.25.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-99408