Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 403 942 B1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 8. Februar 2012 angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Anmeldung mit der Nummer DE 10 2011 003 999 vom 11. Februar 2011 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde am 11. Dezember 2019 veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung „PALETTE“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 015 616.5 geführt.