Gesetzgebung | Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (BMF)
Das BMF hat am
den
Entwurf eines
Steueränderungsgesetzes
2025 veröffentlicht. Der Entwurf sieht u.a. eine Anhebung
der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer auf 38 Cent, die
Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sowie eine Reduzierung
der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem
auf
sieben Prozent vor.
Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG)
Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG)
Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG)
Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG)
Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO)
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nr. 26, 26a EStG)
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO)
Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Referentenentwurf (Stand: ) ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
QAAAJ-99089