1. Die für die Zeit ab dem für einen Ein-Personen-Haushalt geltenden Werte für angemessene Unterkunftskosten in der Stadt Halle (Saale) beruhen auf einem schlüssigen Konzept bzw das ab geltende Konzept ist zulässig fortgeschrieben worden.
2. Eine Gesamtangemessenheitsgrenze iS von § 22 Abs 10 SGB II gilt nur, wenn der Grundsicherungsträger eine solche festgelegt hat.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Unterkunft und Heizung - Ein-Personen-Haushalt in Halle in Sachsen-Anhalt - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept des Grundsiche-rungsträgers - Fortschreibung - Gesamtangemessenheitsgrenze
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.07.2025 - L 2 AS 293/24