BodSchätzG § 7
Abschnitt 2: Besondere Schätzungsvorschriften
§ 7 Vergleichsstücke
1In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. 2Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.
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TAAAJ-98761