BodSchätzG § 20
Abschnitt 5: Schlussvorschriften
§ 20 Fortgeltung bisherigen Rechts
Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 642) aufgeführten Musterstücke behalten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf diesem Weg auch nach dem ihre Gültigkeit.
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TAAAJ-98761