BodSchätzG § 19
Abschnitt 5: Schlussvorschriften
§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden
1Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden. 2Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen.
Fundstelle(n):
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TAAAJ-98761