Abschnitt 2: Besondere Schätzungsvorschriften
§ 10 Schätzungsbücher und -karten
(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
das Datum der Schätzung,
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
die Wertzahlen.
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
die Wertzahlen,
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.
Fundstelle(n):
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TAAAJ-98761