Zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen im Falle der Rücknahme der Klage in der mündlichen
Verhandlung
Leitsatz
Über den Antrag des Beigeladenen auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten ist bei Rücknahme der Klage ist nicht im
Rahmen des Einstellungsbeschlusses nach § 72 Abs 2 FGO, sondern durch gesonderten Beschluss zu entscheiden.
Jedenfalls in dem Falle, dass der Beigeladene den obsiegenden Verfahrensbeteiligten unterstützt hat, kann der Kostenerstattungsantrag
nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Beigeladene habe einen bloßen „Formalantrag“ gestellt.
Zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bei „wesentlicher“ Förderung des Verfahrens.
Fundstelle(n): LAAAJ-98729
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Beschluss v. 23.10.2024 - 3 K 1/24