Instanzenzug: Az: 6 U 111/20vorgehend LG Mannheim Az: 7 O 47/19
Tatbestand
1Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 1 671 695 (Klagepatents) in Anspruch genommen.
2Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3Der Senat hat das Klagepatent mit Urteil vom (X ZR 50/23 - Hohlfaserdialysator) für nichtig erklärt.
4Die Klägerin hat daraufhin den Verzicht (§ 306 ZPO) auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erklärt.
5Die Beklagte beantragt den Erlass eines Verzichtsurteils.
Gründe
6Das Verzichtsurteil ist gemäß § 555 Abs. 1 und § 306 ZPO antragsgemäß zu erlassen.
7Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Klageverzicht im Sinne von § 306 ZPO auch in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. In dieser Konstellation kann das Verzichtsurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen (, GRUR 2022, 511 Rn. 8 ff. - Verzichtsurteil).
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß
Rensen von Pückler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR37.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-98648