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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers (BFH)
Die Erziehung von Kindern im Sinne
des
Art.
132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bezieht sich auf die
planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger
Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Die Tätigkeit eines Präventions-
und Persönlichkeitstrainers kann diese Voraussetzungen erfüllen. Bei Fehlen
eines förmlichen Anerkennungsverfahrens kann jedenfalls dann von einer
Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter gleicher
Zielsetzung ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in der Gesamtheit ihrer
unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen
ausgerichtet ist (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Kläger im Rahm...