Leitsatz
Gesetze: § 91 ZPO, § 104 ZPO, § 494a Abs 2 S 1 ZPO
Instanzenzug: OLG Celle Az: 2 W 140/23vorgehend Az: 9 O 163/20
Gründe
I.
1Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts, soweit sie hiernach im Rahmen der durchgeführten Kostenausgleichung 81 % der ihr in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen hat.
2Nach Beendigung des von den Klägern gegen die Beklagte eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens ist den Klägern durch Beschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Klage gesetzt worden. Nach Ablauf der Frist hat das Landgericht beschlossen, dass die Kläger die Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren zu tragen haben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger ist erfolglos geblieben.
3Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 19 % und der Beklagten zu 81 % auferlegt. Die Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden.
4Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, in dem nach Kostenausgleichung die von der Beklagten an die Klägerin insgesamt zu erstattenden Kosten auf 14.391,70 € nebst Zinsen festgesetzt worden sind. Hierbei hat es die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren in Höhe von 4.200,04 € in der Weise berücksichtigt, dass die Beklagte 1.869,27 € (19 %) von den Klägern erstattet verlangen könne und 3.434,43 € (81 %) selbst zu tragen habe.
5Die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte geltend gemacht hat, dass ihre Kosten im selbständigen Beweisverfahren entsprechend der dort ergangenen Kostengrundentscheidung von den Klägern zu tragen seien, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
II.
6Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
71. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8Es stehe nicht im Streit, dass sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch seien. Das habe grundsätzlich zur Folge, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einen Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens bildeten, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden werde. Zwar sei der Kostenbeschluss in dem selbständigen Beweisverfahren in Rechtskraft erwachsen. Dieser habe für den Fall einer späteren Klageerhebung jedoch nur vorläufigen Charakter und stehe unter der auflösenden Bedingung, dass in dem nach der Fristsetzung rechtshängig gewordenen Hauptsacheprozess eine abweichende Kostengrundentscheidung ergehe.
9Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO einerseits und im streitigen Hauptsacheverfahren andererseits. Der Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO sei nur an formale Kriterien gebunden. Nach ihrem Sinn und Zweck solle die Vorschrift nicht die verfristete Klageerhebung sanktionieren, sondern lediglich im Hinblick auf die Kostenerstattung dem Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens die Möglichkeit geben, die Unsicherheiten, die mit der von ihm nicht ohne Weiteres zu beeinflussenden Klageerhebung im Hauptsacheverfahren zusammenhängen, durch einen vorläufigen Vollstreckungstitel zu seinen Gunsten zu beseitigen. Anderenfalls hätte der Antragsgegner keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller, wenn dieser kein Hauptverfahren initiiere. Die Vorschrift sehe folglich einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, weshalb der Antragsgegner kostenrechtlich so gestellt werden solle, als habe er obsiegt.
10Vorrangig sei in jedem Fall die in Anwendung materiellen Rechts ergehende Kostenentscheidung. Ein anderes Verständnis führe dazu, dass der Richter, der über die Hauptsache zu entscheiden habe, auch entgegen der materiellen Rechtslage an eine im selbständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung gebunden wäre, die an die bloße Fristüberschreitung anknüpfe, was nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn das Hauptsacheverfahren rechtshängig sei und dort über die Kosten unter Berücksichtigung des materiellen Rechts entschieden werde.
11Schließlich müsse auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beachtet werden. Da die Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nur die Kosten des Antragsgegners aus dem selbständigen Beweisverfahren betreffe, könnte bei einer Bindung des Prozessgerichts an diese Entscheidung im Rahmen der dort zu treffenden Kostengrundentscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur noch über die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des dortigen Antragstellers nach den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO befunden werden. Hierfür finde sich keine sachliche Rechtfertigung.
122. Das
13a) Ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) kann gemäß § 485 Abs. 1 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auch außerhalb eines Streitverfahrens und - wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist - in Form der schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen unter den Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO beantragt werden. Es steht, wenn sich eine Partei auf die Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, im Prozess beruft, gemäß § 493 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Voraussetzung ist lediglich, dass - wie hier unangegriffen vom Beschwerdegericht festgestellt - eine (zumindest teilweise) Identität zwischen den Parteien und den Gegenständen beider Verfahren besteht (vgl. Rn. 13 m.w.N., BauR 2014, 2129).
14Beschluss vom - VII ZB 30/02, juris Rn. 12, BauR 2003, 1255 = NZBau 2003, 500; , BauR 2004, 1485 = NZBau 2004, 507selbständigen Beweisverfahren, wenn in ihm verwertbare Beweise erhoben worden sind (vgl. Rn. 10 m.w.N., BauR 2011, 1045 = NZBau 2011, 355), grundsätzlich keine Kostenentscheidung (vgl. Rn. 13, BauR 2018, 551 = NZBau 2018, 98)
15soll die Lücke schließen, die dann entsteht, wenn es zu keiner späteren Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits kommt (vgl. BTDrucks. 11/8283 S. 47 f.; , BauR 2005, 1799 = NZBau 2005, 687, juris Rn. 10; Beschluss vom - XII ZB 231/05 Rn. 9, BauR 2007, 372 = NZBau 2007, 248). In diesem Fall soll der Antragsgegner durch § 494a ZPO kostenrechtlich so gestellt werden, als habe er obsiegt (vgl. Rn. 11, BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642; Beschluss vom - VII ZB 79/06 Rn. 9, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780;BT-Drucks. 11/8283 S. 47 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen einer Klageerhebung der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (vgl. , BauR 2004, 1485 = NZBau 2004, 507, juris Rn. 10; Beschluss vom - VII ZB 60/11 Rn. 23, BauR 2013, 990 = NJW 2013, 1820), und
16BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642Beschluss vom - VII ZB 79/06 Rn. 7, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780BauR 2003, 1255 = NZBau 2003, 500, BauR 2005, 1799 = NZBau 2005, 687,
17b) Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, in welchem Verhältnis ein gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergangener Kostenbeschluss zu der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in einem späteren Klageverfahren steht. Der Senat hat zuletzt (vgl. Beschluss vom - VII ZB 7/21 Rn. 14, BauR 2022, 687 = NZBau 2022, 151) die Frage offengelassen, ob eine nachträglich im Klageverfahren vom Gericht getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stets einen im selbständigen Beweisverfahren ergangenen Kostenbeschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO, der formell rechtskräftig ist, abändert, weil dieser unter der auflösenden Bedingung steht, dass im Hauptsacheverfahren keine abweichende Kostenentscheidung ergeht.
18(ebenso , BauR 2021, 1993, 1995; , BauR 2025, 297; LG Kleve, Beschluss vom - 6 T 34/96, NJW-RR 1997, 1356; BeckOK ZPO/Kratz, Stand: , § 494a Rn. 12; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 65a; Prütting/Gehrlein/Ulrich, ZPO, 16. Aufl., § 494a Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 5. Aufl., § 494a Rn. 50;Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 494a Rn. 4a; a.A. , juris Rn. 8; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl., § 494a Rn. 25; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 494a Rn. 36). ZB 118/06 Rn. 12) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest.
19Wie oben dargelegt kann es unabhängig von einer erfolglosen Fristsetzung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO und damit auch von einem anschließend gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergangenen Kostenbeschluss jederzeit noch zu einem nachfolgenden Klageverfahren kommen, in dem gemäß § 493 ZPO die selbständige Beweiserhebung wie eine Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht behandelt wird. In diesem Fall umfasst die dort zu treffende Kostenentscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Unproblematisch betrifft dies immer die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens und die dem damaligen Antragsteller dort entstandenen außergerichtlichen Kosten. Es besteht keine Veranlassung, die dem damaligen Antragsgegner entstandenen Kosten, obwohl auch sie nunmehr von den Kosten des Rechtsstreits umfasst sind, hiervon auszunehmen, weil über sie bereits gemäß § 494a Abs. 2 ZPO entschieden worden ist. Denn der oben bereits dargelegte Zweck dieser Kostenentscheidung wird hinfällig, sobald es - entgegen der Prognose aufgrund der Versäumung der Frist des § 494a Abs. 1 ZPO - zu einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in einem Klageverfahren kommt. In dem Rechtsstreit kann nun auch über die dem damaligen Antragsgegner entstandenen Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Rechtslage befunden werden. Kommt es danach - wie hier - zu einer von der Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO abweichenden Kostenentscheidung, besteht keine Rechtfertigung mehr für die Rechtsfolge des § 494a Abs. 2 ZPO, die dort beschiedenen Kosten so zu verteilen, als habe der Beklagte und damalige Antragsgegner obsiegt. Denn es gibt keine materiell-rechtlich beachtliche Erwägung, warum es in Fällen wie dem vorliegenden zu inhaltlich auseinanderfallenden Kostenentscheidungen hinsichtlich der Kosten des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren und der sonstigen Kosten im selbständigen Beweisverfahren (Kosten des Antragstellers, Gerichtskosten) kommen sollte.
20Bei einem derartig verstandenen Inhalt eines Kostenbeschlusses gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ändert dessen Rechtskraft nichts an der Abänderung durch eine Entscheidung über die Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits.
III.
21D
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230725BVIIZB26.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-98548