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AGH NRW 14.02.2025 1 AGH 43/24, NWB 35/2025 S. 2393

beA | Auch ein betagter Rechtsanwalt muss ein beA haben

Ein zugelassener Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, die für die Nutzung des für ihn eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Ein Rechtsanwalt, der die Pflichten eines zugelassenen Rechtsanwalts nicht (mehr) erfüllen will – kann und muss seine Zulassung zurückgeben.

Anmerkung:

Die zuständige Kammer leitete gegen den im Jahr 1950 geborenen und seit dem bei der Kammer als Rechtsanwalt zugelassenen Anwalt ein Aufsichtsverfahren ein und forderte diesen auf, bis zum die erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung des beA zu schaffen. Nach erneutem Schreiben der Kammer erklärte der Rechtsanwalt, er befinde sich im...

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