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BFH Urteil v. - II B 2/71 BStBl 1971 II S. 633

Leitsatz

Ist in der Hauptsache streitig, ob eine unanfechtbar festgesetzte Steuer wegen unbilliger Härte zu erlassen ist, und wird beantragt, durch einstweilige Anordnung dem Finanzamt zu untersagen, die Steuer einzuziehen, sind grundsätzlich Anspruch und Anordnungsgrund in dem Gesuch glaubhaft zu machen. "Anspruch" in diesem Sinne ist der zur Hauptsache verfochtene Anspruch auf Steuererlaß; Anordnungsgrund sind die wesentlichen Nachteile oder die anderen Gründe, welche die einstweilige Anordnung nötig erscheinen lassen.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 633
BFHE S. 238 Nr. 102,
HAAAA-98886

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BFH, Urteil v. 14.07.1971 - II B 2/71

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