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BFH Urteil v. - VI R 203/68 BStBl 1971 II S. 627

Gesetze: EStG § 33a Abs. 2

Leitsatz

1. Die Unterbringung eines Kindes in einer Ganztagspflegestelle ist eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG.

2. Die Unterbringung erfolgt zwangsläufig, wenn die Berufsausbildung zu der auch der Besuch der Volksschule gehört, der entscheidende Anlaß für die Unterbringung ist und dafür vernünftige Gründe vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 627
BFHE S. 385 Nr. 102,
ZAAAA-98880

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BFH, Urteil v. 26.05.1971 - VI R 203/68

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