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BFH Urteil v. - VI R 203/68 BStBl 1971 II S. 627

Gesetze: EStG § 33a Abs. 2

Leitsatz

1. Die Unterbringung eines Kindes in einer Ganztagspflegestelle ist eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG.

2. Die Unterbringung erfolgt zwangsläufig, wenn die Berufsausbildung zu der auch der Besuch der Volksschule gehört, der entscheidende Anlaß für die Unterbringung ist und dafür vernünftige Gründe vorliegen.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 627
BFHE S. 385 Nr. 102,
ZAAAA-98880

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BFH, Urteil v. 26.05.1971 - VI R 203/68

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