1. Ein GmbH-Geschäftsführer haftet im Rahmen einer auf § 69 AO gestützten Haftungsinanspruchnahme nur nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze
über die anteilige Tilgung für rückständige Betriebssteuern der Kapitalgesellschaft. Hinsichtlich rückständiger Lohnsteuer
kommt der Grundsatz der anteiligen Tilgung hingegen nicht zur Anwendung.
2. Hat die GmbH während der Amtszeit des Geschäftsführers weder Arbeitnehmer beschäftigt noch Umsätze erzielt, erscheint die
Rechtmäßigkeit seiner Inhaftungnahme für rückständige Betriebssteuern, die zwar während seiner Amtszeit erstmals fällig geworden
sind, jedoch weit vor seiner Amtszeit liegende Zeiträume betreffen, ernstlich zweifelhaft.
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.06.2025 - 9 V 9084/24