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FG Köln Urteil v. - 6 K 2390/22

Gesetze: AO § 12; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6

Betriebsstätte: Begriff

Betriebsstättenbegriff i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Leitsatz

1. Der Begriff der Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist weiter zu fassen, als im Rahmen des § 12 AO.

2. Eine eigene Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht über eine eigene Betriebsstätte nach § 12 AO verfügt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers zu erbringen hat.

3. Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Hs. 1 EStG ist bei Anwendung der 1%-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03% des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat im Durchschnitt weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.

Fundstelle(n):
RAAAJ-98283

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FG Köln, Urteil v. 25.01.2024 - 6 K 2390/22

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