1. Das Fehlen eines Nachtbriefkastens und eines zur Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift befugten und bereiten Gerichtsbediensteten ist ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Fordert das FG den Streitstoff betreffende Zivilprozeßakten an und verwertet es diese Akten bei der Urteilsfindung, ohne die Parteien von der Beiziehung dieser Akten zu benachrichtigen und ohne ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu deren Inhalt in dem von ihnen für erforderlich gehaltenen Umfang zu äußern, so liegt darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs.
3. Selbst die begründete Anfechtung eines Rechtsgeschäfts ist ohne Bedeutung, so lange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts bestehen lassen. Zur Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses ist die Anerkennung des Anfechtungsgrundes durch den Vertragsgegner oder eine (bürgerlich-rechtlich überflüssige) Aufhebung des Rechtsgeschäfts nicht zu fordern. Eine vergleichsweise Regelung verwehrt es dem Steuerpflichtigen nicht, darzutun, daß das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
4. Zur Frage der Steuerumgehung bei Rückgängigmachung von Grundstückserwerbsvorgängen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 597 BFHE S. 207 Nr. 102, JAAAA-98868
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