1. Ein an einem einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren Beteiligter ist auch dann beschwert, wenn die von ihm erstrebte Herabsetzung des Gesamtgewinns zwangsläufig zugleich zu einer Erhöhung des auf ihn entfallenden Gewinnanteils führt.
2. Hält das FG im Fall der Nr. 1 die gegen die Höhe des festgestellten Gesamtgewinns erhobene Klage für unbegründet, so darf es, auch wenn nach seiner Auffassung der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil zu niedrig festgestellt ist, wegen seiner Bindung an das Klagebegehren und aufgrund des Verböserungsverbots nicht den Gewinnanteil des Klägers erhöhen, sondern nur die Klage abweisen.
3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch, sofern es ein Beteiligter trotz gegebener Möglichkeit unterlassen hat, den Verstoß bereits beim FG zu beanstanden (Anschluß an den BFH-Beschluß V B 29/67 [Verweis AZ:"V B 29/67"] vom , BFH 90, 452, BStBl II 1968, 179).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 591 BFHE S. 202 Nr. 102, PAAAA-98866
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