1. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit in einem vor dem vor dem FG anhängigen Verfahren kann ohne die zeitliche Beschränkung des § 79 AO a.F. erhoben werden (BFH-Entscheidung III R 116/69 vom , BFH 100, 169).
2. Der für die örtliche Zuständigkeit des FA zur Umsatzbesteuerung maßgebende Ort des Unternehmens ist dort, von wo aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden.
3. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des FA während des finanzgerichtlichen Verfahrens ist für die Passivlegitimation ohne Bedeutung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 518 BFHE S. 23 Nr. 102, ZAAAA-98841
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