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Einkommensteuer | Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte
Die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte wird nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG wie eine Entnahme i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG behandelt und führt zur Aufdeckung der stillen Reserven.
An der V-KG sowie an der C-KG waren jeweils dieselben beiden Kommanditisten zu je 50 % beteiligt. Im Streitjahr 2005 entnahmen die beiden Kommanditisten sämtliche Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte aus der C-KG und legten diese in die V-KG ein. Die V-KG gründete anschließend im Oktober 2005 eine Betriebsstätte in den Niederlanden, der die Rechte zugeordnet wurden. Das Finanzamt ging von einer Entnahme mit Aufdeckung der stillen Reserven aus.
[i]Besteuerungsrecht der Bundesrepublik wurde ausgeschlossenDer BFH folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Überführung der Rechte durch die V-KG in ihre niederländische Betriebsstätte steht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 und 3 EStG einer Entnahme gle...