Instanzenzug: Az: 8 U 7968/21vorgehend LG Passau Az: 4 O 29/21
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2Er erwarb im April 2017 von dritter Seite einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A8, der mit einem 4,2-Liter-V8-Turbodieselmotor ausgerüstet ist. Das Fahrzeug ist von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen.
3Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat - nach Erlass eines Versäumnisurteils - dieses aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Zahlung von nur noch 45.821,27 € (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung) nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Gründe
A.
4Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen der Revision zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des mit Wirkung zum "vorübergehend als Hilfsspruchkörper" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. , juris Rn. 46 ff.).
B.
5Die Revision hat Erfolg.
I.
6Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
7Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Dafür, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug von der Beklagten eine sogenannte Prüfstandserkennungssoftware verbaut worden sei, die bewusst und gewollt von der Beklagten so programmiert worden wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten würden (Umschaltlogik), und die damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte, fehlten sowohl schlüssiger Vortrag der Klagepartei als auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Deswegen müssten weitere Umstände gegeben sein, welche den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen könnten. Solche seien nicht ersichtlich.
8Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, da es sich nicht um drittschützende Normen handele, auf die ein entsprechender deliktischer Anspruch gestützt werden könne.
II.
9Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
101. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
112. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
12Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
133. Der Senat hält an seinen im Urteil vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) geäußerten Rechtsansichten zur Verneinung des "großen" Schadensersatzes auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und zur Berechnung des Differenzschadens trotz der Einwände der Revision fest. Eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den Gründen der Entscheidung des Senats vom (aaO Rn. 22 ff., 35 ff., 73 bis 75) nicht veranlasst (vgl. , NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39 ff.; Urteil vom - C-144/23, juris Rn. 65; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52).
III.
14Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
15die erforderlichen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIAZR1700.22.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-97805