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FG Münster Urteil v. - 3 K 469/24 F EFG 2025 S. 1291 Nr. 18

Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1

Erbschaftsteuer

Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Leitsatz

1.) Die Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) bis f) ErbStG sind eng auszulegen und einer Erweiterung nicht zugänglich.

2.) § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) ErbStG umfasst nicht die mittelbare – durch Zwischenschaltung einer anderen Person – Überlassung des Vermögensgegenstands durch den Gesellschafter an die Gesellschaft.

Fundstelle(n):
DStZ 2025 S. 666 Nr. 18
EFG 2025 S. 1291 Nr. 18
ErbStB 2025 S. 362 Nr. 11
ErbStB 2025 S. 363 Nr. 11
UVR 2025 S. 301 Nr. 10
LAAAJ-97757

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FG Münster, Urteil v. 03.07.2025 - 3 K 469/24 F

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