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FG Münster Urteil v. - 3 K 469/24 F

Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1

Erbschaftsteuer

Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Leitsatz

1.) Die Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) bis f) ErbStG sind eng auszulegen und einer Erweiterung nicht zugänglich.

2.) § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) ErbStG umfasst nicht die mittelbare – durch Zwischenschaltung einer anderen Person – Überlassung des Vermögensgegenstands durch den Gesellschafter an die Gesellschaft.

Fundstelle(n):
LAAAJ-97757

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FG Münster, Urteil v. 03.07.2025 - 3 K 469/24 F

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