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FG Münster Beschluss v. - 15 Ko 1417/25 GK

Gesetze: GKG § 66; KStG § 23 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1

Verfahren

Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung

Leitsatz

1. Der Streitwert einer Klage wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung beträgt grundsätzlich 25 % des strittigen Gewinns oder Verlusts.

2. Ausnahmsweise kann von dem ansonsten üblichen Pauschsatz von 25 % abgewichen werden, wenn an den strittigen Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, weil dann dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer (hier: 15 %) Rechnung getragen werden muss.

3. Der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte muss allerdings eindeutig und einfach ermittelbar sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAJ-97755

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Beschluss v. 01.07.2025 - 15 Ko 1417/25 GK

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