Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung
Leitsatz
1. Der Streitwert einer Klage wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung beträgt grundsätzlich 25 % des strittigen
Gewinns oder Verlusts.
2. Ausnahmsweise kann von dem ansonsten üblichen Pauschsatz von 25 % abgewichen werden, wenn an den strittigen Einkünften
eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, weil dann dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer (hier: 15 %) Rechnung getragen
werden muss.
3. Der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte muss allerdings eindeutig und einfach ermittelbar
sein.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAJ-97755
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FG Münster, Beschluss v. 01.07.2025 - 15 Ko 1417/25 GK