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Online-Nachricht - Freitag, 15.08.2025

Grundsteuer | Der Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den bleibt trotz Übertragung des Grundstücks vor dem beschwert (FG)

Dekorative GrafikEin Steuerpflichtiger kann bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den weiterhin geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den aufgehoben hatte ().

Sachverhalt: Der Kläger übertrug den streitgegenständlichen Grundbesitz im Laufe des Jahres 2022 auf seine Tochter. Im Jahr 2023 stellte das Finanzamt (FA) den Grundsteuerwert ihm gegenüber auf den fest. Den zunächst festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den hob das FA im Jahr 2024 auf. Gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mangels Beschwer als unzulässig verwarf.

Die Richter des 3. Senat des FG Münster sind dem nicht gefolgt und haben die hiergegen erhobene Klage mittels Zwischenurteil als „zulässig“ erkannt:

  • Der Kläger kann weiterhin geltend machen, dass ihn der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den in seinen Rechten verletzt.

  • Da der Kläger Inhaltsadressat des angefochtenen Grundlagenbescheids ist, entfaltet der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung, obwohl ihm gegenüber zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt wird.

  • Der Kläger bleibt formell beschwert und verliert seine verfahrensrechtliche Position nicht, er bleibt Feststellungsbeteiligter.

Hinweise:

Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 34/25 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2025 (lb)

Fundstelle(n):
NAAAJ-97671