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BGH Beschluss v. - 6 StR 207/25

Instanzenzug: Az: 6 StR 207/25 Beschlussvorgehend LG Dessau-Roßlau Az: 2 KLs 1/24 jugnachgehend Az: 6 StR 207/25 Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem zu zahlen sind; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Bartel
   
Fritsche
   
von Schmettau
   
Arnoldi
   
Bartel
   

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250625B6STR207.25.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-97467