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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 93

Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 2: Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Artikel 93 Wahl der Sicherheitsleistung

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.

Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.

Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.

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PAAAJ-97332