VO EU Nr. 952/2013 Artikel 93
Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung
Kapitel 2: Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 93 Wahl der Sicherheitsleistung
Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.
Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.
Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.
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PAAAJ-97332