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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 91

Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 2: Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Artikel 91 Fakultative Sicherheitsleistung

Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 90 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.

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PAAAJ-97332