VO EU Nr. 952/2013 Artikel 91
Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung
Kapitel 2: Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 91 Fakultative Sicherheitsleistung
Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 90 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.
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PAAAJ-97332