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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 88

Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 1: Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Artikel 88 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften,

  2. die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4,

  3. die Frist nach Artikel 87 Absatz 2.

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PAAAJ-97332