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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 84

Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 1: Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Artikel 84 Mehrere Zollschuldner

Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.

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PAAAJ-97332