VO EU Nr. 952/2013 Artikel 84
Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung
Kapitel 1: Entstehen der Zollschuld
Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
Artikel 84 Mehrere Zollschuldner
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.
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PAAAJ-97332