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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 8

Titel I: Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Kapitel 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1: Übermittlung von Informationen

Artikel 8 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

  1. erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2,

  2. die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen als den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschlüsse zu abweichenden Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-97332