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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 75

Titel II: Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Massnahmen

Kapitel 3: Zollwert der Waren

Artikel 75 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 73 festzulegen.

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PAAAJ-97332