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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 73

Titel II: Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Massnahmen

Kapitel 3: Zollwert der Waren

Artikel 73 Vereinfachung

Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt wird, wenn es sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmen lässt:

  1. Beträge, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und

  2. Beträge im Sinne der Artikel 71 und 72.

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PAAAJ-97332