VO EU Nr. 952/2013 Artikel 73
Titel II: Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Massnahmen
Kapitel 3: Zollwert der Waren
Artikel 73 Vereinfachung
Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt wird, wenn es sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmen lässt:
Beträge, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
Beträge im Sinne der Artikel 71 und 72.
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PAAAJ-97332