VO EU Nr. 952/2013 Artikel 63
Titel II: Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Massnahmen
Kapitel 2: Warenursprung
Abschnitt 1: Nichtpräferenzieller Ursprung
Artikel 63 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Artikel 61 genannten Ursprungsnachweises und seine Überprüfung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-97332